Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB von GODRONE

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Aufträge des Kunden an GODRONE (Einzelunternehmung, Inh. Stefan Stuck von Büren an der Aare BE, geb. 1985, im Folgenden «GODRONE») zur Produktion eines audiovisuellen oder visuellen Werkes Anwendung, sofern nicht zusätzliche schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Sie treten bei Erteilung eines Auftrages in Kraft. Ergänzend kommt das Werkvertragsrecht des Obligationenrechts (Art. 363–379 OR) zur Anwendung.

1.2. Bei allfälligen Widersprüchen gelten in erster Linie die Bestimmungen der Offerte oder des Vertrages, in zweiter Linie die vorliegenden Bestimmungen und in dritter Linie die gesetzlichen Regeln.

1.3. GODRONE ist berechtigt, für die Erschaffung des Werkes die Mithilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen. Sie bleibt gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erfüllung jederzeit verantwortlich

1.4. GODRONE verpflichtet sich zu absolutem Stillschweigen über alle ihr im Rahmen mit der Vertragsabwicklung zugänglich gemachten Unterlagen, Informationen, Objekte etc. Diese Geheimhaltungspflicht setzt sich auch über die Beendigung des vorliegenden Vertrages hinaus auf unbestimmte Zeit fort. GODRONE verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht auf Mitarbeiter und für die Vertragsabwicklung beigezogene Dritte unbeschränkt zu übertragen.

1.5. Der Kunde verpflichtet sich, GODRONE alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen und erbetenen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig abzugeben, die notwendigen Genehmigungen und Berechtigungen zu erteilen sowie GODRONE bei allen für die Vertragserfüllung notwendigen Handlungen zu unterstützen.

1.6. Die Arbeitszeiten berechnen sich sofern nicht im offerierten Angebot enthalten mit Abfahrt von Häberlimatteweg 43, 3052 Zollikofen und enden mit Ankunft an der selben Adresse. Reisezeiten gehören, sofern nicht anders vermerkt oder bereits im offerierten Angebot enthalten vollumfänglich zur Arbeitszeit. Autofahrten werden jeweils pauschal mit CHF 1.-/km in Rechnung gestellt.

2. Auftragserteilung und Werklohn

2.1. GODRONE unterbreitet dem Kunden für das von ihm gewünschte Werk eine Offerte, wenn diese über die angebotenen Konditionen auf dieser Webseite hinausgehen. Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Gültigkeit dieser Offerte 1 Monat. Die Offerte gilt als genehmigt, wenn sie vom Kunden schriftlich oder mündlich gutgeheissen wird. Der Werklohn bestimmt sich nach dieser Offerte, wobei GODRONE an die offerierten Konditionen während 6 Monaten ab Auftragserteilung gebunden bleibt. Der Werklohn gilt als genehmigt, sofern er den Richtpreis unter Berücksichtigung der allenfalls veränderten Konditionen nicht mehr als 10% überschreitet.

2.2. Im Werklohn nicht inbegriffen sind:

a) Mehrkosten, verursacht durch nachträgliche oder während der Realisationsphase vom Kunden gewünschte oder akzeptierte Änderungen des Gesamtkonzepts.

b) Direkt beim Kunden anfallende Aufwendungen und Kosten durch Videoaufnahmen oder andere Tätigkeiten in seinem Betrieb, Benützung seiner Infrastruktur, Mitwirkung seiner Mitarbeiter etc.

c) Gebühren (Suisa, Pro Litteris etc.) und sonstige Abgeltungen aufgrund von urheberrechtlich oder anderweitig geschützten Werken und Rechten, die in der Produktion verwendet werden und nicht in der Offerte enthalten sind. Diese Gebühren und sonstigen Abgaben sind durch den Kunden mit den zuständigen Stellen direkt abzurechnen.

d) Sofern nicht bereits in den Konditionen der auf dieser Webseite enthaltenen Angebote enthalten Porti, effektive Fahr-, Park- und Übernachtungsspesen etc. sowie nicht budgetierte Agenturhonorare.

2.3. Wird nichts anderes vereinbart, so bezahlen Kunden 100% der offerierten Kosten direkt nach dem vereinbarten Drohneneinsatz vor Ort mit Twint oder bar. Durch die erfolgte Zahlung begründen Kunden das Bezugsrecht an den für sie im Rahmen des entsprechenden Auftrags erstellten Aufnahmen. Die Aufnahmen stehen den Kunden mit Ausnahme anderslautender Vereinbarung spätestens 48 Stunden nach dem entsprechenden Drohneneinsatz via Link zum Herunterladen zur Verfügung.

2.4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 10% pro Kalenderjahr und GODRONE hat ein Retentionsrecht betreffend die im Rahmen des betreffenden Auftrags erstellten Video- oder Fotowerke.

3. Gewährleistung

3.1. GODRONE verpflichtet sich, dem Kunden das Video- oder Fotowerk – ggf. wie im schriftlichen oder mündlichen Gestaltungskonzept offeriert – in einer dem jeweiligen Trägermedium entsprechenden einwandfreien Qualität zu liefern. Ohne abweichende Vereinbarungen erfolgt die Lieferung jedoch ausschliesslich über das Internet via Link zum Download der entsprechenden Medien in maximaler Qualität. GODRONE steht ein unbeschränktes Nachbesserungsrecht zu.

3.2. Das anlässlich einer Zwischenpräsentation vorgeführte Teilwerk gilt ohne entsprechende Rüge durch den Kunden als genehmigt und für die Weiterverarbeitung als verbindlich.

3.3. Jede weitergehende Gewährleistung als die voranstehend beschriebene, insbesondere eine Haftung für Personenschäden sowie alle weiteren und mittelbaren Schäden, besteht nicht.

4. Liefertermin

4.1. Liefertermine, die von den Angeboten dieser Webseite abweichen, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und GODRONE. Kann ein Liefertermin aus einem von GODRONE zu verantwortenden Grund nicht eingehalten werden, so setzt der Kunde der GODRONE nach Ablauf des vereinbarten Termins eine angemessene Nachfrist, mindestens aber 14 Tage. Ist die GODRONE auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht in der Lage, das vom Kunden bestellte Werk zu liefern, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.2. Ein Rücktritt ist nicht möglich bei Lieferverzögerungen aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat (Bestellungsänderungen, verspätete Lieferung von Produkten, Texten oder anderen Unterlagen, verspätete Genehmigungen etc.) sowie aus Gründen, die nicht voraussehbar sind oder nicht beeinflusst werden können (höhere Gewalt, Wetter, Betriebsstörungen etc.).

4.3. Eine Haftung von GODRONE für einen dem Kunden erwachsenen Schaden aus der verspäteten bzw. nicht erfolgten Lieferung, für welche GODRONE nicht einzustehen hat, wird ausdrücklich wegbedungen. Im Übrigen haftet GODRONE für die durch sie zu verantwortende Schäden maximal bis zur Höhe des offerierten Werklohnes gemäss Offerte.

4.4. Werden bei der Abnahme des Werkes keine Änderungen genannt, gilt das Werk als vom Kunden akzeptiert. Zusätzliche Verbesserungen werden zum vollen Tarif verrechnet. Stehen grosse und viele Änderungen an und übersteigen diese die inkludierte Änderungskulanz, müssen die zusätzliche Kosten vom Kunden übernommen werden.

5. Produktionsabbruch

5.1. Wird die Fertigstellung des Werkes durch höhere Gewalt (Unglücksfall, Untergang der Aufnahmeobjekte etc.) verunmöglicht, so können der Kunde und GODRONE jederzeit vom Vertrag zurücktreten. GODRONE hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und auf Ersatz der gemäss Ziff. 2.2 im Richtpreis nicht enthaltenen, bereits angefallenen Kosten.

5.2. Wird nach Auftragserteilung und nach Aufnahme der Arbeiten die Erstellung des Werkes seitens des Kunden nicht mehr gewünscht, so hat er dies GODRONE unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist GODRONE somit die schon erbrachte Arbeit zur Zahlung schuldig. Für die noch nicht erbrachte in der Offerte angegebene Arbeit werden CHF 50.- pauschal berechnet.

5.3. Wird nach Auftragserteilung und vor Aufnahme der Arbeiten die Erstellung des Werkes seitens des Kunden nicht mehr gewünscht, so hat er dies GODRONE unverzüglich schriftlich mitzuteilen und für die noch nicht erbrachte in der Offerte angegebene Arbeit werden CHF 50.- pauschal berechnet.

5.4. GODRONE kann ihrerseits den Kunden schriftlich um einen Werkerstellungsverzicht ersuchen. Erfolgt in diesem Fall durch den Kunden nicht innert 30 Tagen eine entsprechende Mitteilung, so wird angenommen, dass der Kunde auf die Fertigstellung des Werkes verzichtet. Des Weiteren ist GODRONE berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Erstellung bzw. Fertigstellung des Werkes durch einen im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden liegenden Grund verzögert wird (vgl. Ziff. 1.5.). Bei einem auf dieser Ziffer basierenden Vertragsrücktritt durch GODRONE hat GODRONE Anspruch auf den Werklohn gemäss Ziff. 5.1.

6. Rechtsübertragung

6.1. Alle Rechte an produzierten Gütern und Arbeiten bleiben bis zur vollen Begleichung der Produktionskosten laut Offerte und Auftragsbestätigung bei GODRONE. Der Kunde kann nur über von ihm angeliefertes Produktionsmaterial verfügen und kann seine Rechte auf dieses Material allenfalls geltend machen.

6.2. An erstellten Arbeiten und Gütern werden nur Nutzungsrechte, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Alle von GODRONE produzierten Güter und Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch in verschiedenen Arbeitsschritten verändert oder kopiert werden.

6.3. GODRONE überträgt dem Kunden nur die für den Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den produzierten Werken. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. GODRONE darf in jedem Fall erstellte Werke entschädigungslos als Referenzbeiträge verwenden und zu Werbezwecken in sein Portfolio aufnehmen. Zudem darf GODRONE Bilder, Videos, Kundennamen und Projekte auf Social-Media-Kanälen posten und zu Werbezwecken nutzen sofern damit nicht geltende Datenschutzvorschriften oder anderslautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien verletzt werden.

6.4. Die Nutzungsrechte werden erst bei voller Bezahlung dem Kunden übertragen und bleiben davor vollständig bei GODRONE.

6.5. Es ist dem Kunden untersagt, Werke ohne zusätzliche Vergütung und schriftliches Einverständnis von GODRONE für einen anderen Verwendungszweck zu nutzen.

6.6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und GODRONE. Diese Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung auf den Kunden über.

6.7. Mit der Überlassung von Arbeiten oder Gütern zur Überprüfung, Ansicht, Kontrolle oder zu anderem, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte an den Arbeiten oder Gütern erteilt.

6.8. Erfolgt die Ablieferung des Werkes vor der vollständigen Bezahlung des Produktionspreises, so kann GODRONE bis zur vollständigen Bezahlung die Verwendung des Werkes jederzeit vollständig untersagen.

7. Herausgabe von Daten

7.1. GODRONE ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien, Daten und Güter, die im Verlaufe des Arbeitsprozesses verwendet wurden und die nicht zum Endprodukt als solches gehören, herauszugeben. Wünsche des Kunden, Datenträger, Dateien, Daten und Güter herauszugeben, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen Vergütung. Die Daten werden erst nach Bezahlung ausgeliefert.

8. Haftung

8.1. GODRONE haftet nicht für Gefahren oder Kosten an Transporten von Datenträgern, Dateien, Daten und Gütern, weder online noch offline.

8.2. GODRONE kann nicht haftbar gemacht werden für Mängel an verwendeten Gütern, Datenträgern, Arbeitsgeräten oder fehlerhaften Produkten von Dritten.

8.3. GODRONE kann nur unter nachweislicher, grober Fahrlässigkeit oder unter Vorsatz verantwortlich gemacht werden bei Schäden an Datenträgern, Dateien, Daten und Gütern. Dasselbe gilt bei Schäden, die durch den Import, das Öffnen, das Abspielen oder das Verändern der Arbeiten und der Güter beim Kunden oder bei Dritten entstehen.

8.4. GODRONE haftet nur für Schäden, die sie selber verursacht hat oder die durch Dritte, die von GODRONE in Zusammenhang mit dem Auftrag des Kunden angewiesen wurden, verursacht wurden. Dies gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Schäden.

8.5. Rügen und Mängel sind innerhalb von 2 Wochen ab Abnahme des Werkes schriftlich bei GODRONE geltend zu machen. Danach gilt die Arbeit als genehmigt und abgeschlossen.

9. Änderungen der AGB und Schlussbestimmungen

9.1. GODRONE behält sich vor, die AGB und die übrigen Vertragsbedingungen jederzeit abzuändern. Änderungen werden auf www.godrone.ch/agb publiziert. Sollte der Kunde durch die Änderung erheblich benachteiligt werden, so ist er berechtigt, innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der neuen AGB diesen schriftlich zu widersprechen. Wird von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, gelten die AGBs als vom Kunden genehmigt. Widerspricht der Kunde, so kann GODRONE entscheiden, ob sie unter den alten allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterverhandeln möchte.

9.2. Gerichtsstand ist Bern.

Zollikofen, 24.05.2022